September 2008
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AUFENTHALTSGESTATTUNG
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu
Sozialleistungen & Unterbringung - Räumliche Beschränkung - Familie - Bildung - Arbeit - Antrag auf Arbeitserlaubnis
Eine Aufenthaltsgestattung erhalten ausschließlich asylsuchende Flüchtlinge während des Asylverfahrens. Sie wird erteilt, wenn ein Asylantrag gestellt wurde und bleibt gültig, solange das Asylverfahren dauert.
- Eine Aufenthaltsgestattung sagt nichts über die individuellen Gründe aus, warum und wie Menschen nach Deutschland gekommen sind. Sie besagt nur, dass die Betroffenen einen Asylantrag gestellt haben.
- Die Asylantragstellung geht einher mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Fingerabdrücke etc.). Daten werden den Staaten der Europäischen Union, bzw. der Schengen-Staaten zugänglich gemacht.
- Eine Aufenthaltsgestattung ist nur sicher, solange sie gültig ist. Mit Ablehnung des Asylantrages oder Beendigung des Asylverfahrens wird sie entzogen.
- Menschen jeden Alters, Familienstandes, Gesundheitszustandes usw. können gestattet sein.
- Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, also Kindern oder Jugendlichen ohne Sorgeberechtigte, muss das Jugendamt hinzugezogen werden.
Sozialleistungen & Unterbringung
- Mit einer Aufenthaltsgestattung ist nur der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) möglich. Sie sind deutlich niedriger als ALG 2-Leistungen (für eine alleinstehende Person im Wert von monatlich ca. 200 € statt 347 €).
- Leistungen nach dem AsylbLG werden oft als Sachleistungen (Kantinenversorgung, Gutscheine) ausgegeben. Lediglich ca. 10 € monatlich sollen in bar ausgezahlt werden.
- Asylsuchende müssen einer medizinischen Untersuchung und der Weiterleitung des Befundes zustimmen.
- § 4 AsylbLG gewährt Anspruch auf eingeschränkte medizinische Versorgung. Der Nachweis über die akute Notwendigkeit der Behandlung ist zu erbringen.
- Erst NEU ab 28. August 2007 4 Jahren Leistungsbezug ist eine Verbesserung der Situation möglich § 2 AsylBLG. Die Höhe der Leistungen orientiert sich dann am Sozialgesetzbuch. Kürzungen sind möglich.
- Die anwaltliche Beratung im Asylverfahren muss von den Betroffenen selbst finanziert werden.
Räumliche Beschränkung
- Die Residenzpflicht (Räumliche Beschränkung) ist während des Asylverfahrens zuerst auf den Bezirk der Erstaufnahmeeinrichtung und danach auf das Gebiet der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt.
- Während des Asylverfahrens besteht keine freie Ortswahl. Asylsuchende werden zunächst in ein Bundesland "verteilt". Dort müssen sie bis zu drei Monaten in einer sog. Erstaufnahmeeinrichtung leben. Danach werden die Betroffenen in einen Kreis zwangsverteilt. In der Regel müssen sie in einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Viele müssen aber auch in einer Zentralen Gemeinschaftsunterkunft wohnen.
- In Schleswig-Holstein befindet sich auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung Lübeck auch eine Zentrale Gemeinschaftsunterkunft. So folgt zu oft nur ein Umzug in ein anderes Gebäude. Die Zentrale Gemeinschaftsunterkunft in Neumünster und das Ausreisezentrum liegen ebenfalls auf dem selben Gelände. Beides sind ehemalige Kasernen.
- Für Gerichts- und Behördentermine muss die Ausländerbehörde auf Anfrage eine Reiseerlaubnis erteilen. Für Beratungstermine soll sie erteilt werden. Für alle sonstigen Anliegen kann sie erteilt oder abgelehnt werden. Die Verlassenserlaubnis muss persönlich beantragt und begründet werden.
- Eine Reise ohne Erlaubnis gilt als Verstoß und wird mit Bußgeld und Strafe geahndet.
Familie
- Menschen im Asylverfahren können Ehen und Lebenspartnerschaften eingehen, wenn sich beide Personen in Deutschland befinden und alle erforderlichen Papiere vorlegen. Gleiches gilt, wenn eine der beiden Personen deutsche Staatsangehörige ist.
- Für eine Eheschließung beschaffte Papiere können durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für andere Zwecke verwendet werden.
- Familienangehörige Asylsuchender mit Aufenthaltsgestattung können einen anderen Aufenthaltsstatus haben.
Bildung
- In Schleswig-Holstein gilt für alle Kinder und Jugendlichen Schulpflicht: insgesamt 9 Jahre Vollzeitschulpflicht. Schulzeiten in anderen Staaten werden mitgezählt.
- Nach der Schulpflicht, bzw. nach dem 18. Geburtstag, können gestattete Jugendliche öffentliche Schulen besuchen. Die Schulen sind nicht verpflichtet, sie aufzunehmen. Zuschüsse für Lehrmaterial, Fahrtkosten usw. sind nicht vorgesehen.
- Anspruch auf kostenfreie Teilnahme an Integrationskursen besteht nicht. Deutschkurse müssen Gestattete selbst finanzieren, einschließlich der Fahrtkosten. § 44 AufenthG, § 5 IntV
Dies gilt ebenso für alle anderen Bildungsmaßnahmen. - Menschen mit Aufenthaltsgestattung ist die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die durch ARGE oder Arbeitsagentur gefördert werden, nicht erlaubt.
- Im Prinzip ist die Aufnahme eines Studiums möglich. Die üblichen Aufnahmevoraussetzungen müssen erfüllt sein. Zuschüsse für Lehrmaterial, Fahrtkosten, Studiengebühren gibt es nicht. Eine Reiseerlaubnis ist erforderlich.
- Zur Führerscheinprüfung können Gestattete zugelassen werden, wenn ihre Identität als geklärt gilt. Unterricht und Gebühren müssen privat finanziert werden, Reiseerlaubnisse für Überlandfahrten etc. sind erforderlich.
Arbeit
- Für Gestattete sind Erwerbstätigkeit und Beschäftigung nicht erlaubt.
- Erst nach einem Jahr Aufenthaltsgestattung können Betroffene eine Arbeitserlaubnis erhalten.
- Den Antrag müssen sie bei der Ausländerbehörde stellen.
- Für Gestattete ist der Arbeitsmarkzugang "nachrangig". Sie müssen der Ausländerbehörde ein konkretes Arbeitsangebot nachweisen und können nur dafür eine Arbeitserlaubnis beantragen. Stimmt die Ausländerbehörde zu, fordert sie in einem verwaltungsinternen Vorgang die Zustimmung der Agentur für Arbeit. In einer Arbeitsmarktprüfung wird u. a. untersucht, ob Deutsche, EU-Ausländer, Menschen mit Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung für diese Stelle zur Verfügung stehen. §§ 39 - 42 AufenthG
- Für eine betriebliche Ausbildung, einen (Ferien-) Job, eine ehrenamtliche Beschäftigung ... für jede Arbeit benötigen alle Menschen mit Aufenthaltsgestattung, auch Jugendliche, die Zustimmung der Ausländerbehörde und ggf. der Arbeitsagentur.
- Die Verpflichtung zu Ausübung von sog. Arbeitsgelegenheiten durch die Behörden ist möglich.
Material
Dienstanweisung des BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Aufenthaltsgestattung
... als PDF- INFONET Basisinformation Aufenthaltsgestattung, Stand September 2007 - können Sie bei uns bestellen
... als PDF - Information Arbeitserlaubnis
... HIER - Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen, verschiedene Sprachen
... http://www.fluechtlingsrat-thr.de/ >Projekte >Ratgeber - Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen
... http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/leitfaden-fuer-fluechtlinge/ - Asyl in Deutschland - verschiedene Sprachen
... http://www.infoasyl.de.vu/
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INFONET September 2007
Diese Information sind nach bestem Wissen erstellt, sie ersetzen keine juristische Beratung.





