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KINDERGELD und ALTFALLREGELUNG
ACHTUNG !!! April 2008
Scheinbar blockieren die Familienkassen zur Zeit bundesweit die Zahlung des Kindergeldes an Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG Altfallregelung
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FINANZEN
regelleistungen nach sgb ii
Tabelle Arbeitslosengeld II
— Stand Juli 2007 —
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld
ab 1.7.2007 (für alle Länder gleich)
§ 20 SGB II
Alleinstehende / Alleinerziehende 100% 347,00 €
Beide volljährige PartnerInnen
innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, je 90% 312,00 €
Kinder von 0 - 14 Jahren 60% 208,00 €
Kinder über 14 - 25 Jahren
im Haushalt der Eltern, je 80% 278,00 €
sicherung des lebensunterhalt
Urteil des Verwaltungsgericht Schleswig vom 04.06.2007 - hier im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG unter Berücksichtigung von Wohngeldansprüchen etc.
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miete - kosten der unterkunft sgb ii
§ 22 SGB II
Kaltmiete plus ( kalte ) Nebenkosten, plus Heizkosten (18 % können abgezogen werden, wenn sie schon in der Regelleistung für Warmwasserbereitung berücksichtigt sind).
Wohngeld
Es sollte kein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Das ist eine fragwürdige Forderung. Aber zur Kalkulation finden Sie hier einen link zu einem
Wohngeldrechner (ohne Garantie)
kindergeld und familienleistungen
NEUE Information vom 14.04.2008
Ein Kollege des Flüchtlingsrates Berlin hat herausgefunden, dass osffensichtlich nicht-öffentliche Weisungen innerhalb der Familienkassen anwendung finden, die die Zahlung des Kindergeldes an Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung bundesweit verhindern.
Mehr Infos auf der Webseite: www.fluechtlingsinfo-berlin.de oder direkt HIER
Wir sind der Meinung, das ist rechtswidrig!
Mit Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs. 1 AufenthG (Bleiberechtsregelung) können Kindergeld (und ggf. auch andere Familienleistungen) ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Anspruch genommen werden.
Die können somit als Einnahme mitberechnet werden. Wir verweisen auf die Ausführungen von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
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Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006
... als PDF
Kindergeld
1. – 3. Kind je 154,00 €
ab 4. Kind je 179,00 €
Kindergeld wird bei den Familienkassen beantragt, die sind in der Agentur für Arbeit. Fragen an die Familienkassen können unter der Telefonnummer 01801- 546 337, Montag bis Freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr, gestellt werden.
Formulare zum Kindergeld
Allgemeine Informationen über das Kindergeld
Kinderzuschlag
Auszahlung maximal 36 Monate
Anspruch auf Kindergeld muss vorliegen
kein Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
bei Volljährigkeit entfällt der Kinderzuschlag.
Kinderzuschlag beträgt für minderjährige Kinder max. 140,00 € Monat.
tatsächliche Höhe errechnet sich unter Berücksichtigung von Einkommenshöchstgrenzen. Infos und Rechner unter
www.kinderzuschlag.de
Allgemeine Informationen zum Kinderzuschlag
Elterngeld
mindestens 300,- € pro Kind im Monat für die ersten 12 bis 24 Lebensmonate.
Allgemeine Informationen über das Elterngeld
Erziehungsgeld
pro Kind die ersten 24 Monate 300,- € / Monat
Allgemeine Informationen über das Erziehungsgeld
Bundesweit gültige Weisung des Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen vom 13. Juni 2007 zum Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss
"Die Weisung stellt viele wichtige Fragen klar:
- Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung der IMK (§ 23 Abs. 1 AufenthG) erhalten Kindergeld auch, wenn sie NICHT erwerbstätig sind. Achtung: Diese Gruppe ist von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG "wegen eines Krieges in ihrem Heimatland" erteilt wurde, strickt zu trennen!
- Ausländer mit einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 "wegen eines Krieges in ihrem Heimatland", nach § 23 a oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG müssen zusätzlich zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG): a) Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten UND
b) im Bundesgebiet berechtigt ERWERBSTÄTIG sein, laufende Geldleistungen nach SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen."
(Dank an G. Classen www.fluechtlingsinfo-berlin.de)
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sonstiges
Auf der Webseite der Mini-Job-Zentrale gibt es viele Informationen über Versicherungspflicht, Abgabegrenzen usw.
Minijob-Zentrale
Gültig ist das Merkblatt zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland, Stand Januar 2007
Merkblatt 7 der Bundesagentur für Arbeit





