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KINDERGELD und ALTFALLREGELUNG

ACHTUNG !!! April 2008
Scheinbar blockieren die Familienkassen zur Zeit bundesweit die Zahlung des Kindergeldes an Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG Altfallregelung
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FINANZEN

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regelleistungen nach sgb ii

Tabelle Arbeitslosengeld II
— Stand Juli 2007 —
Pauschalierte Regelleistungen (RL) bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld
ab 1.7.2007 (für alle Länder gleich)
§ 20 SGB II

Alleinstehende / Alleinerziehende                         100%   347,00 €
Beide volljährige PartnerInnen
innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, je               90%    312,00 €
Kinder von 0 - 14 Jahren                                        60%   208,00 €
Kinder über 14 - 25 Jahren 
im Haushalt der Eltern, je                                        80%   278,00 €

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sicherung des lebensunterhalt

Urteil des Verwaltungsgericht Schleswig vom 04.06.2007 - hier im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG unter Berücksichtigung von Wohngeldansprüchen etc.
... als PDF

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miete - kosten der unterkunft sgb ii

§ 22 SGB II

Kaltmiete plus ( kalte ) Nebenkosten, plus Heizkosten (18 % können abgezogen werden, wenn sie schon in der Regelleistung für Warmwasserbereitung berücksichtigt sind).

Wohngeld
Es sollte kein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Das ist eine fragwürdige Forderung. Aber zur Kalkulation finden Sie hier einen link zu einem
Wohngeldrechner (ohne Garantie)

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kindergeld und familienleistungen

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NEUE Information vom 14.04.2008
Ein Kollege des Flüchtlingsrates Berlin hat herausgefunden, dass osffensichtlich nicht-öffentliche Weisungen innerhalb der Familienkassen anwendung finden, die die Zahlung des Kindergeldes an Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung bundesweit verhindern.
Mehr Infos auf der Webseite: www.fluechtlingsinfo-berlin.de oder direkt HIER

Wir sind der Meinung, das ist rechtswidrig!

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Mit Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs. 1 AufenthG (Bleiberechtsregelung) können Kindergeld (und ggf. auch andere Familienleistungen) ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Anspruch genommen werden.
Die können somit als Einnahme mitberechnet werden. Wir verweisen auf die Ausführungen von Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin
... als externes 
PDF 
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006
... als PDF

Kindergeld 
1. – 3. Kind   je   154,00 €
ab 4. Kind     je   179,00 €
Kindergeld wird bei den Familienkassen beantragt, die sind in der Agentur für Arbeit.  Fragen an die Familienkassen können unter der Telefonnummer
01801- 546 337, Montag bis Freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr, gestellt werden.
Formulare zum
Kindergeld
Allgemeine Informationen über das Kindergeld

Kinderzuschlag
Auszahlung maximal 36 Monate
Anspruch auf Kindergeld muss vorliegen
kein Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
bei Volljährigkeit entfällt der Kinderzuschlag.
Kinderzuschlag beträgt für minderjährige Kinder max. 140,00 € Monat.
tatsächliche Höhe errechnet sich unter Berücksichtigung von Einkommenshöchstgrenzen. Infos und Rechner unter
www.kinderzuschlag.de 
Allgemeine Informationen zum Kinderzuschlag 

Elterngeld
mindestens 300,- € pro Kind im Monat für die ersten 12 bis 24 Lebensmonate.
Allgemeine Informationen über das Elterngeld

Erziehungsgeld
pro Kind die ersten 24 Monate 300,- €  / Monat
Allgemeine Informationen über das Erziehungsgeld

Bundesweit gültige Weisung des Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen vom 13. Juni 2007 zum Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss
"Die Weisung stellt viele wichtige Fragen klar:
- Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach einer Altfall- oder Bleiberechtsregelung der IMK (§ 23 Abs. 1 AufenthG) erhalten Kindergeld auch, wenn sie NICHT erwerbstätig sind. Achtung: Diese Gruppe ist von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG "wegen eines Krieges in ihrem Heimatland" erteilt wurde, strickt zu trennen!
- Ausländer mit einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 "wegen eines Krieges in ihrem Heimatland", nach § 23 a oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG  müssen zusätzlich zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG): a) Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten UND
b) im Bundesgebiet berechtigt ERWERBSTÄTIG sein, laufende Geldleistungen nach SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen."

(Dank an G. Classen www.fluechtlingsinfo-berlin.de)
... als externes
PDF

 

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sonstiges

Auf der Webseite der Mini-Job-Zentrale gibt es viele Informationen über Versicherungspflicht, Abgabegrenzen usw.
Minijob-Zentrale

Gültig ist das Merkblatt zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland, Stand Januar 2007
Merkblatt 7 der Bundesagentur für Arbeit

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