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September 2008

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DULDUNG

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
§ 60a AufenthG

NEU ab 28. August 2007 Ermessensduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, danach kann eine Duldung auch erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die Anwesenheit in der Bundesrepublik erfordern (oder öffentliche Interessen).

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu:
Sozialleistungen & Unterbringung - Räumliche Beschränkung - Familie - Befristung - Bildung - Arbeit - Antrag auf Arbeitserlaubnis

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Sozialleistungen & Unterbringung

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Räumliche Beschränkung

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Familie

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Befristung

  • Eine Duldung ist immer befristet. Von ein paar Tagen bis zu 6 Monaten ist jeder Zeitraum möglich.
  • Eine Duldung gibt nie Sicherheit. Auch wenn sie auf mehrere Monate ausgestellt ist, ist theoretisch täglich die Abschiebung möglich.
  • Eine Duldung kann von der Ausländerbehörde mit Auflagen nach dem Ermessensgrundsatz versehen werden § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG

  • Achtung Die Dauer der Befristung muss zur Ursache der Duldung verhältnismäßig sein!
  • Achtung Wie hoch diese Gefahr einer plötzlichen Abschiebung tatsächlich ist, kann nur im Einzelfall festgestellt werden!
  • Achtung Sind Personen länger als 1 Jahr geduldet, muss eine geplante Abschiebung einen Monat vorher angekündigt werden § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG
  • Achtung Gegen alle Ermessens-Auflagen kann Widerspruch eingelegt werden und ggf. eine Anfechtungsklage erhoben werden - unbedingt im Einzelfall prüfen!

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Bildung

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Arbeit

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Antrag auf Arbeitserlaubnis

Bei Aufenthalt im Bundesgebiet:
Mehr als 1 Jahr - weniger als 4 Jahre:

NEU ab 28. August 2007:
Aufenthalt im Bundesgebiet mehr als 4 Jahre:

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Material

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INFONET September 2007
Diese Information sind nach bestem Wissen erstellt, sie ersetzen keine juristische Beratung.

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