September 2008
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DULDUNG
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
§ 60a AufenthG
NEU ab 28. August 2007 Ermessensduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, danach kann eine Duldung auch erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die Anwesenheit in der Bundesrepublik erfordern (oder öffentliche Interessen).
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu:
Sozialleistungen & Unterbringung - Räumliche Beschränkung - Familie - Befristung - Bildung - Arbeit - Antrag auf Arbeitserlaubnis
- Menschen, die mit einer Duldung in Deutschland leben, werden Geduldete genannt - dies soll keine Abwertung sein, sondern deutlich machen, dass sie in einer besonders schwierigen Situation leben müssen.
- Wenn jemand geduldet ist, sagt das nichts über den vorigen Aufenthaltsstatus aus: von Papierlos über Touristenvisum bis zur Aufenthaltserlaubnis, manchmal sogar eine Niederlassungserlaubnis, sind möglich.
- Menschen jeden Alters, Familienstandes, Gesundheitszustandes usw. können geduldet sein: in Deutschland geborene Kinder, alleinstehende Minderjährige, Familien, alte Menschen etc.
- Eine Duldung ist im juristischen Sinne kein Aufenthaltstitel, sie ist nur eine Bescheinigung darüber, dass die betroffene Person ausreisepflichtig ist, zur Zeit nicht abgeschoben wird.
- Die Duldung ist ein unsicherer Aufenthaltsstatus, weil Geduldete in der ständigen Gefahr drohender Abschiebung leben.
- Die Ausländerbehörde kann Bedingungen und Auflagen anordnen, ebenso Maßnahmen, die die "Bereitschaft zur Ausreise fördern" sollen.
- Duldungen erlöschen bei Ausreise.
- Eine Duldung soll nur während eines begrenzten Zeitraumes erteilt werden. Ausnahmen bilden Menschen, denen von der Ausländerbehörde vorgeworfen wird, sie wären selbst schuld an den Ausreisehindernissen.
- Duldungen werden auch erteilt, wenn das Innenministerium des Landes aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen, Abschiebungen in bestimmte Länder oder / und für bestimmte Personengruppen (z.B. ethnische Minderheiten) für bis zu sechs Monaten verbietet.
- Achtung Nach 18 Monaten Duldung sollte immer überprüft werden, ob ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis erfolgreich sein könnte § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG
- Achtung NEU seit 28. August 2007 Nur noch bei Widerrufverfahren muss eine geplante Abschiebung einen Monat vorher angekündigt werden § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG, wenn die Betroffenen länger als 1 Jahr geduldet sind. Bei allen anderen Duldungen gilt diese 1-Monats-Frist nicht mehr!
- Achtung Vergleiche auch den Erlass des schleswig-holsteinischen Innenministeriums vom September 2005 zur Auslegung des § 25 zur Vermeidung von Kettenduldungen
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Sozialleistungen & Unterbringung
- Anspruch auf ALG 2 oder Sozialhilfe bestehen nicht. Mit einer Duldung ist man immer im Bezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, vgl. § 1 AsylBLG.
- Nach NEU ab 28. August 2007 4 Jahren Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist es möglich in den § 2 AsylbLG (Leistungen in besonderen Fällen zu wechseln).
- Vorige Zeiten mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung zählen mit. Die Leistungen verbessern sich, weil sie sich am Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) orientieren - aber es bleibt das AsylbLG. Es kann Probleme bei diesem Wechsel geben, wenn den Betroffenen vorgeworfen wird, sie hätten die "Dauer des Aufenthalts ... selbst beeinflußt".
- Eigentlich könnten die betreffenden Personen sich eine eigene Wohnung suchen, weil die Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen endet. In Schleswig-Holstein wird dies immer öfter durch andere Anordnungen von den Ausländerbehörden oder dem Landesamt verhindert.
- Achtung Überprüfung der Verhältnismäßigkeit!
Achtung Anordnung der Ausländerbehörde in das sogenannte "Ausreisezentrum" nach Neumünster umzusiedeln ist möglich. - Wenn notwendig kann Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden, vgl. § 6 SGB VIII. Achtung Das kann sich bei einer Aufenthaltsverfestigung negativ auswirken - unbedingt im Einzelfall prüfen.
- Über das Asylbewerberleistungsgesetz besteht eingeschränkter Krankenversicherungsschutz nach § 4 und § 6 AsylbLG
Räumliche Beschränkung
- Laut § 61 Abs. 1 AufenthG muss die Duldung immer auf das Gebiet des Bundeslandes räumlich beschränkt werden.
- NEU ab 28. August 2007 Die Ausländerbehörde kann das Gebiet erweitern, wenn geduldete Personen eine Arbeitsberechtigung ohne Vorrangprüfung haben.
- In Schleswig-Holstein besagt die Landesverornung, dass die Residenzpflicht / Räumliche Beschränkung von der Ausländerbehörde auf den jeweiligen Kreis, bzw. die Stadt beschränkt wird.
- Muster für einen Antrag auf Ausweitung der Räumlichen Beschränkung auf das Gebiet von Schleswig-Holstein
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Familie
- Familiennachzug aus dem Ausland zu Geduldeten in Deutschland ist grundsätzlich nicht erlaubt.
- Eheschließungen und Lebenspartnerschaften können in Deutschland geschlossen werden, wenn beide in Deutschland sind und die entsprechenden Papiere vorlegen können. Gleiches gilt, wenn eine der beiden Personen deutsche Staatsangehörige ist.
- Durch eine Eheschließung oder Lebenspartnerschaft verbessert sich der Aufenthaltsstatus, wenn die / der PartnerIn eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis hat oder Deutsche/r ist.
- Achtung Für eine Eheschließung beschaffte Papiere können vom Standesamt an die Ausländerbehörde weitergegeben und für andere Zwecke benutzt werden.
- Achtung Die Aufenthaltsverfestigung muss beantragt werden - nichts geht automatisch.
Befristung
- Eine Duldung ist immer befristet. Von ein paar Tagen bis zu 6 Monaten ist jeder Zeitraum möglich.
- Eine Duldung gibt nie Sicherheit. Auch wenn sie auf mehrere Monate ausgestellt ist, ist theoretisch täglich die Abschiebung möglich.
- Eine Duldung kann von der Ausländerbehörde mit Auflagen nach dem Ermessensgrundsatz versehen werden § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
- Achtung Die Dauer der Befristung muss zur Ursache der Duldung verhältnismäßig sein!
- Achtung Wie hoch diese Gefahr einer plötzlichen Abschiebung tatsächlich ist, kann nur im Einzelfall festgestellt werden!
- Achtung Sind Personen länger als 1 Jahr geduldet, muss eine geplante Abschiebung einen Monat vorher angekündigt werden § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG
- Achtung Gegen alle Ermessens-Auflagen kann Widerspruch eingelegt werden und ggf. eine Anfechtungsklage erhoben werden - unbedingt im Einzelfall prüfen!
Bildung
- Integrationskurse
Ein Anspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nicht. Es ist aber (selten) möglich, für einen freien Kursplatz die Zulassungserlaubnis zu bekommen. Erkundigen Sie sich darüber bei den Veranstaltern der Kurse oder bei der Ausländerbehörde, § 44 Abs. 4 AufenthG und § 5 IntV. - Schule
In Schleswig-Holstein gilt für alle Kinder und Jugendlichen (auch Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), auch geduldete, Schulpflicht: Grundschule und Sekundarstufe 1, bzw. Sonderschule, insgesamt 9 Jahre Vollzeitschulpflicht. Danach folgt die Berufsschulpflicht. Sie dauert bis zum Beginn des Halbjahres in dem die Schülerin/der Schüler volljährig wird.
Achtung Nur die Schulaufsichtsbehörde - also kein Lehrer, keine Schulleiterin, keine Ausländerbehörde - kann Minderjährige von der Schulpflicht befreien, vgl. §§ 40 - 43 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz - Studium
Wenn die Voraussetzungen (Zeugnisse, Deutschkenntnisse etc.) zur Aufnahme eines Studiums erfüllt sind und die Universität, bzw. Fachhochschule den Studienplatz erteilen, ist ein Studium mit einer Duldung theoretisch möglich.
• Hier stellen sich verschiedene Probleme: Aufnahme an der Universität / Fachhochschule trotz des kurzen Befristung der Duldung, Finanzierung des Studiums. - Fahrerlaubnis
Es ist möglich mit einer Duldung Fahrerlaubnis / Führerschein zu machen. Voraussetzung ist, dass die Identität der Person geklärt ist. Wenn kein Pass vorhanden ist, kann die Ausländerbehörde bestätigen, wenn es keinen Zweifel an der Identität gibt. Dann reicht die Duldung als Ausweisersatz nach § 55 AufenthaltV aus. Weitere Infos unter GLOSSAR - Fahrerlaubnis
Achtung Die Auseinandersetzungen darüber berühren meistens die grundsätzlichen Probleme um den Aufenthaltsstatus! - EQUAL-Qualifizierungsmaßnahmen
Die Teilnahme an den EQUAL-Maßnahmen ist speziell für bleiberechtsungesicherte Menschen. Erlass des Innenministeriums dazu
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Arbeit
- Erwerbstätigkeit und Beschäftigung sind grundsätzlich nicht erlaubt.
In der Beschäftigungsverfahrensverordnung ist in den §§ 10 und 11 der Arbeitsmarktzugang von Geduldeten geregelt: - In § 10 BeschVerfV ist bestimmt, dass nach einem Jahr Aufenthalt (es gelten Zeiten mit gestattetem, geduldetem, erlaubtem Aufenthalt) im Bundesgebiet eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann und dass die Agentur für Arbeit zuvor den Arbeitsmarkt prüfen muss.
- In § 11 BeschVerfV wird aufgeführt, wann eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden darf - z.B. wenn Geduldeten vorgeworfen wird, sie hätten die Abschiebungshindernisse selbst verursacht.
• Unter bestimmten Bedingungen kann eine Arbeitserlaubnis bei der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ohne die Vorrangprüfung erteilt werden, § 6 BeschVerfV. - Ebenfalls ohne Vorrangprüfung darf die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis erteilen, wenn sie akzeptieren, dass ein Härtefall nach § 7 BeschVerfV voliegt. Das kann z.B. eine belegbare, schwere Erkrankung sein.
- NEU ab 28. August 2007: Nach 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt (mit Duldung, Aufenthaltsgestattung und/oder Aufenthaltserlaubnis) im Bundesgebiet ist der Arbeitsmarktzugang für Erwachsene und Jugendliche mit einer Duldung nicht mehr "nachrangig". Eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Arbeitsbedingungen soll nicht mehr stattfinden.
- Achtung Nichterteilung der Arbeitserlaubnis, Entzug der Arbeitserlaubnis, Verweigerung der Verlängerung der Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde sind möglich.
Achtung In Schleswig-Holstein gelten für ein unbezahltes Praktikum und eine Probezeit die gleichen Bedingungen wie für eine bezahlte Arbeit. - Mehr Informationen zum Arbeitsmarktzugang mit Duldung
... mehr HIER
Antrag auf Arbeitserlaubnis
Bei Aufenthalt im Bundesgebiet:
Mehr als 1 Jahr - weniger als 4 Jahre:
- Anträge werden immer bei der Ausländerbehörde gestellt.
- Anträge müssen sich auf eine konkrete Arbeitsstelle beziehen.
- Wenn die Ausländerbehörde die allgemeinen Voraussetzungen (Wartefrist, Mitwirkungspflicht erfüllt etc.) akzeptiert und grundsätzlich zustimmt, gibt sie den Antrag zur Agentur für Arbeit, um deren Zustimmung oder Ablehnung bzgl. der Arbeitsmarktprüfung einzuholen §§ 39 - 42 AufenthG.
- Die Arbeitsagentur prüft, ob die Stelle arbeitsrechtlich (Lohn- und Arbeitsbedingungen) und ob es Arbeitslose gibt, die ein Vorrecht auf eine Arbeitsstelle haben (Deutsche, EU-Ausländer, MigrantInnen mit Niederlassungserlaubnis), das ist die sogenannte "Vorrangprüfung".
- Arbeitgeber müssen inhaltlich sehr genau begründen, warum sie genau diese/r Arbeitnehmer/in allen deutschen / anderen Ausländer/innen vorziehen und warum die freie Stelle unbedingt mit ihr/ihm besetzt werden soll.
NEU ab 28. August 2007:
Aufenthalt im Bundesgebiet mehr als 4 Jahre:
- Anträge werden immer bei der Ausländerbehörde gestellt.
- Wenn die Ausländerbehörde die allgemeinen Voraussetzungen (Wartefrist, Mitwirkungspflicht erfüllt etc.) akzeptiert und grundsätzlich zustimmt, erteilt sie direkt die Arbeitserlaubnis ohne Einschränkungen bzgl. Tätigkeit, Arbeitgeber, Arbeitsort usw.
Material
- INFONET Basisinformation Duldung - Stand September 2007
können Sie bei uns bestellen
... als PDF - Seminardokumentation: Mit Duldung zu Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis, INFONET vom 27.11.2006
... als PDF - Nach dem Asylverfahren - Ratgeber für die Arbeit mit Flüchtlingen und geduldeten Personen von Stefan Keßler (2006) - zu bestellen bei IBIS Interkulturelle Arbeitsstelle e.V.Oldenburg
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INFONET September 2007
Diese Information sind nach bestem Wissen erstellt, sie ersetzen keine juristische Beratung.





