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ALG 2 als darlehen
Flüchtlinge und MigrantInnen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Bleiberechtsregelung § 23 Abs.1 oder -kommend- § 104 a, Härtefall § 23 a, nach § 25 Abs. 3, § 25 Abs. 4 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 AufenthG), die voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben und studieren oder in einer schulischen / betrieblichen Berufsausbildung sind, können AB SOFORT ALG 2 als Darlehen beantragen.
Dies hat Frau Böhmer - Staatsministerin für Migration, Flüchtlinge und Integration am 26.07.2007 in einer Medieninformation bekanntgegeben.
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ACHTUNG! Menschen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung bleiben meistens ausgeschlossen (Ausnahmen siehe § 8 Abs. 2 BAföG und § 63 Abs. 2 SGB III).
Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit für die Übergangzeit bis zur Verabschiedung der Gesetzesnovellierung, die eine Erleichterung der Darlehensgewährung im Rahmen der in § 7 SGB II enthaltenen Härtefallregelung für den betroffenen Personenkreis vorsieht.
Im folgenden zitieren wir die Geschäftsanweisung Nr. 30, vom 2.8.2007:
"Durch die Aufnahme einer BAB – bzw. BAföG – förderungsfähigen Ausbildung entfällt nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung durch BAB oder Leistungen nach dem BAföG besteht jedoch derzeit für bestimmte ausländische Auszubildende nicht. Dies führt zu der Situation, dass gegebenenfalls auf die Aufnahme einer Ausbildung verzichtet wird, da in diesem Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld II entfällt, ohne dass der Lebensunterhalt durch Leistungen der Ausbildungsförderung gesichert ist.
Mit der durch das 22. BAföG – Änderungsgesetz angestrebten Ausweitung des förderfähigen Personenkreises sollen ausländische Staatsangehörige, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind, bislang aber nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG a.F. (entsprechende Staatsangehörigkeit als Anspruchsvoraussetzung) erfüllen, in die Ausbildungsförderung einbezogen werden. Dies gilt auch für bisher geduldete Jugendliche, die durch die Änderungen im Zuwanderungsgesetz ein Bleiberecht erhalten. Auf die Ausführungen in der Verfahrensinfo vom 25.06.2007, AZ: II – 1201.4., … wird verwiesen. Die Anspruchsberechtigung für eine Förderung mit BAB nach dem SGB III wird ebenfalls entsprechend angepasst. Durch diese Änderung wird die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Ausbildungsförderung gewährleistet. Die entsprechenden Vorschriften sind unter http://dip.bundestag.de/btd/16/051/1605172.pdf abrufbar.
Im Hinblick auf die bevorstehende Gesetzesänderung und den bevorstehenden Ausbildungsbeginn kann bis zur Verabschiedung des Gesetzes vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls i.S. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ausgegangen werden. Es können daher darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden, soweit diese Personen die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 SGB II erfüllen."
Weitere Informationen zu der Härtefallregelung und zum Thema BAFöG erhalten Sie auch unter www.access-frsh.de





