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BundesAusbildungsBeihilfe (bab)


Die Bundesagentur für Arbeit hat am 20.08.2007 angewiesen, dass Flüchtlinge und MigrantInnen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach der Gesetzlichen Altfallregelung haben, zu den förderungsfähigen Personen nach § 63 Absatz 2 SGB III gehören.
Das bedeutet, dass sie Hilfen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten können.

Weisung der Bundesagentur für Arbeit
... als PDF
... auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit

Informationen für Jugendliche der Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2007
... auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit
... als PDF

BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit
...
http://babrechner.arbeitsagentur.de/

BAB-Leistungen kann erhalten,
wer eine Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf macht oder eine berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ... und

1. unter 18 Jahren ist, bei den Eltern leben, aber ausziehen muss, weil Hin- und Rückweg zu lang sind
oder
2. über 18 Jahre alt ist oder verheiratet (oder verheiratet war) oder mind. eine Kind hat und in der Nähe der Eltern lebt.

Ausserdem muss das Einkommen der Eltern (oder des Ehepartners) oder die Ausbildungsvergütung nicht ausreichen, um den Bedarf zu bestreiten.

SGB III
Viertes Kapitel - Fünfter Abschnitt - Förderung der Berufsausbildung

§§ 59 ff.

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