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AbschiebungsanDROHUNG

§ 59 Androhung der Abschiebung

Eine Abschiebungsandrohung muß immer in Schriftform sein - mündliche Drohungen gelten nicht. Außerdem soll eine Ausreisefrist angegeben sein, in dem die/der Betroffene Zeit hat "freiwillig" die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
In dem Brief soll das Land aufgeschrieben sein, in das abgeschoben werden soll und (falls Abschiebungsverbote vorliegen) das Land, in den die/der Betroffene nicht abgeschoben werden darf.
Auch wenn das
Verwaltungsgericht Abschiebungsverbote in ein bestimmtes Land festlegt, bleibt die Androhung mit der Frist für die "freiwillige Ausreise" und die Abschiebung in einen anderen Staat (in den sie/er einreisen darf oder der zu ihrer/seiner Übernahme verpflichtet ist) gültig.
Klage oder vorläufiger Rechtsschutz nach der
Verwaltungsgerichtsordnung können von den Betroffenen geltend gemacht werden.

Urteil des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. September 2007
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Anforderungen an PTBS Gutachten / Beweisantrag
1. Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines - gewissen Mindestanforderungen genügenden - fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.

2. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Asylbewerbern auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll.

3. Verpflichtet das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich eines bestimmten Staates, so ist auch die Bezeichnung des betreffenden Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig.

(Dank an: Rechtsanwalt Ünal Zeran, Schulterblatt 124, 20357 Hamburg)

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INFONET Dezember 2007
Diese Information sind nach bestem Wissen erstellt, sie ersetzen keine juristische Beratung. Wir können nicht für Vollständigkeit und Korrekteit garantieren.

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