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Ausweisung

Durch eine Ausweisung werden aktuelle Aufenthaltsgenehmigungen sofort unwirksam. Ausweisungen sollen den deutschen Behörden die schnelle und unkomplizierte Wegschaffung von Menschen ermöglichen, die wegen "schwerer Straftaten" verurteilt wurden oder anderweitig die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" gefährden würden.
Im Aufenthaltsgesetz sind drei Formen von Ausweisungen vorgesehen:

§ 53 AufenthG - Zwingende Ausweisung
§ 54 AufenthG - Regel-Ausweisung
§ 55 AufenthG - Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde

Bei Betroffenen, die nach § 56 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz haben, sollen die Behörden besonders prüfen, ob eine Ausweisung erlaubt ist. Ebenso sollen Minderjährige und Heranwachsende nur wegen schwerwiegender Gefährdung der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen werden.
Eine Ausweisung ist keine Abschiebung. Die Ausweisung ist sozusagen der "Befehl" und die
Abschiebung ist dann die zwangsweise Durchsetzung dieses Befehls.

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INFONET Mai 2006
Diese Information sind nach bestem Wissen erstellt, sie ersetzen keine juristische Beratung. Wir können nicht für Vollständigkeit und Korrekteit garantieren.

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