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Einreisesperre - Einreiseverbot

§ 11 AufenthG

Nach einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist es grundsätzlich verboten, dass die Betroffenen wieder nach Deutschland einreisen. Sogar wenn ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht (z.B. durch eine Eheschließung etc.), soll er nicht erteilt werden.
Betroffene können einen Antrag auf Befristung stellen (bei
Botschaft/Konsulat oder bei der vorher zuständigen Ausländerbehörde). Die Länge der Befristung ist (auch) Verhandlungssache (eine 2-jährige Befristung ist schon ziemlich gut).

In der Zwischenzeit kann in zwingenden Härte-Fällen eine Betretenserlaubnis beantragt werden, mit der ggf. ausnahmsweise eine kurze Anwesenheit erlaubt werden kann.
Bei strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder einer Abschiebung wegen einer
Abschiebungsanordnung ist eine Befristung ausgeschlossen.

Hier sehen Sie ein Beispiel für einen Antrag auf Befristung. Dies ist KEIN Muster! Jeder Antrag MUSS individuell sein!
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INFONET Juni 2006
Diese Information sind nach bestem Wissen erstellt, sie ersetzen keine juristische Beratung. Wir können nicht für Vollständigkeit und Korrekteit garantieren.

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