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EU-Freizügigkeit
Was ist Freizügigkeit?
Liste der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Vollmitglieder (EU-15):
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden
Spanien, Vereinigtes Königreich (England)
Beitrittsländer seit 01. Mai 2004 (EU-8: eingeschränkte Rechte*):
Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien - Staatsangehörige von Malta und Zypern haben uneingeschränkte Freizügigkeitsrechte.
Neue EU-Mitglieder seit 01.01.2007:
Bulgarien und Rumänien
Nach dem EU-Beitritt besitzen Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien nicht die volle Freizügigkeit, sie dürfen in Deutschland nur dann eine Arbeit aufnehmen, wenn sie bei der Agentur für Arbeit eine sogenannte Arbeitsgenehmigung-EU erhalten haben.
Beitrittsländer seit 01. Mai 2004, eingeschränkte Rechte*:
Informationen über den Arbeitsmarktzugang von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus den EU-Beitrittsländern von 2005:
Zitiert aus:
http://ec.europa.eu/employment_social/free_movement/enlargement_de.htm#top
"Erweiterung – Übergangsvorschriften Allgemeine Bestimmungen
Für den Zugang der Arbeitnehmer aus der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei (EU-8) zum Arbeitsmarkt der alten Mitgliedstaaten (EU-15) gelten gemäß dem Beitrittsvertrag dieser Staaten zur EU Übergangsregelungen.
Vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 wird dieser Zugang durch die nationalen Rechtsvorschriften und die jeweilige Politik der alten Mitgliedstaaten geregelt.
Konkret bedeutet dies, dass ein Arbeitnehmer aus einem der oben genannten neuen Mitgliedstaaten in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung benötigen wird. Die nationalen Maßnahmen können für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2009 erweitert werden.
(Anmerkung INFONET: sind verlängert worden. Vgl. Stellungnahme des BMAS vom März 2006 ... als PDF)
Danach kann einem alten Mitgliedstaat die Genehmigung erteilt werden, weiterhin nationale Maßnahmen anzuwenden, jedoch nur dann, wenn sich sein nationaler Arbeitsmarkt mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert sieht.
Die Geltungsdauer der Übergangsregelungen darf in keinem Fall sieben Jahre überschreiten. Sie laufen daher unwiderruflich im April 2011 aus.
Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind und für die Übergangsregelungen gelten, ist Vorrang vor Arbeitnehmern aus Drittstaaten einzuräumen. Sobald ein Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung anwendbar.
Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind und deren Staatsangehörige in einem der EU-15-Staaten von Beschränkungen betroffen sind, können für Arbeitnehmer aus diesem Staat entsprechende Beschränkungen vorsehen.
Nähere Informationen finden Sie im Leitfaden „Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Praxis – Welche Regelungen gelten nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten?“
Auf den EURES-Webseiten finden Sie genaue aktuelle Informationen über die in jedem Mitgliedstaat während jeder Phase des Übergangszeitraums geltenden Vorschriften.
Anm.: "EU-15-Staaten“ sind alle Staaten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU waren. "EU-10-Staaten“ sind alle Staaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind. "EU-8-Staaten“ sind alle EU-10-Staaten außer Malta und Zypern.
Phase I
Die Phase I der Übergangsregelungen begann am 1. Mai 2004 und endete am 30. April 2006. Während der ersten Phase liberalisierten drei EU-15-Staaten (Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich) den Zugang zu ihren Arbeitsmärkten durch nationale Gesetze. Das Vereinigte Königreich führte allerdings ein Meldesystem für Arbeitnehmer ein. Nach diesem System müssen sich Arbeitnehmer aus den EU-8-Staaten innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme einer Beschäftigung beim Innenministerium anmelden.
Die übrigen EU-15-Staaten behielten ihr Arbeitserlaubnissystem bei, wenn auch mit einigen Änderungen und manchmal in Verbindung mit einem Quotensystem.
Dänemark etwa gewährte Arbeitnehmern aus den EU-8-Staaten unter der Voraussetzung eine Arbeitserlaubnis, dass sie eine Vollzeitbeschäftigung ausüben, die unter einen Tarifvertrag fällt und die den normalen Standards der Branche bzw. des Berufsstands entspricht. Arbeitserlaubnisse wurden ohne vorherige Prüfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt ausgestellt, doch mussten die Antragsteller vor Aufnahme ihrer Beschäftigung in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sein.
In den Niederlanden gab es ein zweigleisiges Verfahren. In den meisten Branchen kam uneingeschränkt ein herkömmliches Arbeitserlaubnissystem einschließlich Arbeitsmarktprüfung zur Anwendung, jedoch waren einige Branchen und Berufe zeitweise davon ausgenommen. In diesen Fällen konnte die Arbeitserlaubnis binnen zwei Wochen erteilt werden, ohne dass eine Arbeitsmarktprüfung erfolgte. Die Liste der Branchen und Berufe, für die diese Ausnahmeregelung galt, wurde alle drei Monate überprüft. Frankreich hatte sein Arbeitserlaubnissystem beibehalten. Es galt aber beispielsweise nicht für Arbeitnehmer in der Forschung. Auch Belgien, Finnland, Griechenland, Luxemburg und Spanien hielten an ihrem traditionellen Arbeitserlaubnissystem fest.
Ebenso hatten Deutschland und Österreich ihr Arbeitserlaubnissystem – wenn auch mit einigen Änderungen – beibehalten. Beide Länder beschränkten auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern in bestimmten sensiblen Branchen.
Italien behielt sein Arbeitserlaubnissystem bei, führte jedoch für Arbeitnehmer aus den EU-8-Staaten eine spezielle Zugangsquote ein. Die in Portugal geltenden Rechtsvorschriften sahen ebenfalls ein Quotensystem vor.
Drei EU-8-Staaten (Polen, Slowenien und Ungarn) wandten den Grundsatz der Gegenseitigkeit bei Arbeitnehmern aus den EU-15-Staaten an, die ihrerseits die Freizügigkeit einschränkten.
Keiner der EU-8-Staaten beantragte die Erlaubnis, für Arbeitnehmer aus den anderen EU-8-Staaten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu beschränken.
Malta nutzte die Bestimmungen in der Beitrittsakte, die die automatische Ausstellung von Arbeitserlaubnissen zu Überwachungszwecken zuließen.
Phase II
Wie im Beitrittsvertrag gefordert, erstellte die Kommission einen Bericht über die Phase I der Übergangsregelungen. Dieser wurde dem Rat am 8. Februar 2006 übermittelt. Nach der Prüfung des Bericht der Kommission durch den Rat mussten die EU-15-Staaten der Kommission bis zum 30. April 2006 ihre Pläne für die nächste Phase mitteilen, die am 1. Mai 2006 begann und am 30. April 2009 enden wird.
Für die Phase II, die am 1. Mai 2006 begann, stellt sich die Situation wie folgt dar:
Sieben der EU-15-Staaten haben ihre Arbeitsmärkte vollständig geöffnet, nämlich das Vereinigte Königreich, Irland, Schweden (die das bereits während der Phase I getan hatten), Spanien, Finnland, Griechenland, Portugal und seit dem 27. Juli 2006 Italien. Das Vereinigte Königreich behält sein obligatorisches Meldesystem bei. Finnland arbeitet derzeit an einem Melde- und Überwachungssystem.
Mehrere EU-15-Staaten haben Vereinfachungen (in unterschiedlichem Maße) ihrer bestehenden Zugangsregelungen angekündigt. Dabei handelt es sich um Belgien, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande.
Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, es werde seine Beschränkungen während der Phase II aufrechterhalten, aber auch seine Verfahren vereinfachen. In Belgien sieht ein königlicher Erlass für die Phase II der Übergangsregelungen ausdrücklich vor, dass die Beschränkungen vor dem formellen Ende der Phase I aufgehoben werden können, wenn bestimmte Bedingungen (insbesondere in Form von Durchsetzungsmaßnahmen) erfüllt sind.
In den Niederlanden wird der Zugang zu bestimmten Branchen/Berufsständen im Zeitraum 1. Mai 2006 - 31. Dezember 2007 dauerhaft erleichtert (Arbeitserlaubnis oder Arbeitsmarktprüfung). Das niederländische Parlament wird die Übergangsregelungen im November 2006 erneut prüfen. Anschließend ist ein Beschluss möglich, den Zugang zum niederländischen Arbeitsmarkt ab dem 1. Januar 2007 vollständig freizugeben.
Deutschland und Österreich haben der Kommission mitgeteilt, sie würden ihre Maßnahmen in Phase II beibehalten, auch diejenigen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten.
Schließlich haben Ungarn und Polen angegeben, auf Gegenseitigkeit weiterhin Beschränkungen anzuwenden. Slowenien hat beschlossen, gegenseitige Beschränkungen nicht länger anzuwenden.
Bisher hat keiner der EU-8-Staaten das Schutzverfahren angewandt; das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gilt also in den EU-8-Staaten weiterhin."
Zitiert aus:
http://ec.europa.eu/employment_social/free_movement/enlargement_de.htm#top
- Vorrangprüfung nach § 284 Sozialgesetzbuch III siehe auch unten
- Bericht über die Übergangsregelungen (Zeitraum 1. Mai 2004 – 30. April 2006) - KOM (2006) 48 der EU-Kommission ... als PDF
- Merkblatt der Deutschen Botschaft in der Slowakei über den Arbeitsmarktzugang slowakischer Staatsangehöriger in Deutschland ... als PDF
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
- Durchführungsanordnungen der Bundesagentur für Arbeit ... als PDF Durchführungsanweisungen Arbeitserlaubnis für neue EU-Bürger - DA § 284 SGB III (10 Seiten) Stand 12/2004
Neue EU-Bürger, die noch keine zwölf Monate in Deutschland gearbeitet haben bzw. zumindest "zum Arbeitsmarkt zugelassen" waren, besitzen (noch) keinen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Sie müssen die Arbeitserlaubnis gemäß § 284 SGB III und § 12a ArGV nicht bei der Ausländerbehörde, sondern bei der Arbeitsagentur beantragen.
Dank an den Flüchtlingsrat Berlin





