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Schulpflicht

In Schleswig-Holstein besteht die Pflicht zur Schule zu gehen für alle Kinder, egal welchen Aufenthaltsstatus sie haben. Die Schulen, in deren Gebiet die Kinder und Jugendlichen wohnen, sind zuständig für sie.

In Ausnahmefällen kann, auf Antrag, eine Schule in einem anderen Gebiet besucht werden.

Residenzpflicht / Räumliche Beschränkung gilt auch für Schülerinnen und Schüler.

Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die in der Erstaufnahmeeinrichtung / Zentralen Gemeinschaftsunterkunft in Lübeck oder in der Zentralen Gemeinschaftsunterkunft in Neumünster leben, wurde auf dem Gelände eine "Ersatzschule" eingerichtet. Trotzdem haben die Kinder das Recht, die reguläre Schule zu besuchen.

Mehr Informationen über die rechtlichen Grundlagen der Schulpflicht und den Regelschulbesuch von Flüchtlingskindern
... finden Sie HIER

Eine Beschreibung der schulischen Lebenssituation der Flüchtlingskinder in den Zentralen Flüchtlingskasernen Lübeck und Neumünster vom Oktober 2007
... als PDF

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