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Lebenspartnerschaft

Neben der Eheschließung gibt es in Deutschland seit 2001 die Möglichkeit, dass zwei Frauen, zwei Männer oder eine Frau und ein Mann miteinander eine auf Dauer angelegte Partnerschaft eingehen.

Der offizielle Begriff hierfür ist Eingetragene Lebenspartnerschaft. Umgangssprachlich wird oft "Homo-Ehe" oder "Schwulen-Ehe" / "Lesben-Ehe" gesagt, obwohl diese Begriffe eher abwertend sind. Tatsächlich ist es so, dass die Lebenspartnerschaft unabhängig von der sexuellen Orientierung eingegangen werden kann - doch es waren schwule Männer und lesbische Frauen die lange für dieses Recht gekämpft haben.

Rechtlich ist die Lebenspartnerschaft der Ehe in vielen Voraussetzungen und Konsquenzen gleichgestellt. Grundlage ist das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz - LPartAusfG.

In Schleswig-Holstein ist das Standesamt am Wohnort einer/eines der zukünftigen LebenspartnerInnen zuständig für Schließung der Lebenspartnerschaft.

Die Anmeldung für eine Eingetragene Lebenspartnerschaft funktioniert genauso wie die Anmeldung für eine Eheschließung. Einer der beiden PartnerInnen muß ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Identität, der Familienstand und der aktuelle Wohnsitz von beiden müssen nachgewiesen werden.
Die Identität wird durch Pass und Geburtsurkunde; der Familienstand durch Ehefähigkeitszeugnis oder Scheidungspapiere nachgewiesen; die aktuelle Aufenthaltsbescheinigung erhält man von den örtlichen Ordnungämtern.

Das Hauptproblem sind oft die notwendigen Papiere aus einem der Herkunftsländer zu organisieren. Oftmals ist es auch gar nicht möglich. Dann könnte geprüft werden, ob eine Befreiung zur Vorlage von Papieren möglich ist. Auch wenn die Papiere beschafft werden können, ist einiges zu beachten: sie sind in Deutschland nur zeitlich begrenzt gültig, sie können ggf. auch für eine Ausweisung verwendet werden, alle ausländischen Papiere müssen legalisiert werden und beglaubigt übersetzt sein.

Es entstehen Gebühren und Kosten. War die Einreise nach Deutschland unerlaubt, muß normalerweise nach der Ausreise bei der Botschaft im Herkunftsland ein
Visum zur Familienzusammenführung beantragt werden.

Die PartnerInnen in einer Lebenspartnerschaft haben aufenthaltsrechtlich und arbeitsgenehmigungsrechtlich den gleichen Status wie Ehegatten.

In Abschnitt 6 des Aufenthaltsgeseztes ist der Aufenthalt aus familiären Gründen geregelt. In § 27 (2) AufenthG wird direkt Bezug auf die Lebenspartnerschaft genommen. In diesem Abschnitt ist auch der gesamte Bereich des Ehegattennachzug und des Familiennachzuges geregelt.

Richtlinie der EU zum Recht auf Familienzusammenführung

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INFONET Juni 2006
Diese Information sind nach bestem Wissen erstellt, sie ersetzen keine juristische Beratung. Wir können nicht für Vollständigkeit und Korrekteit garantieren.

Eine gute Übersicht bietet die Dokumentation des Seminars Eheschließungen von und mit MigrantInnen und Flüchtlingen vom März 2006, veranstaltet von amnesty international, Diakonisches Werk in Hessen und Nassau e.V., Hessischer Flüchtlingsrat, Zentrum Ökumene der EKHN, in Kooperation mit dem Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., zu finden auf der website des hessischen Flüchtlingsrates.

Für alle die an Details interessiert sind verweisen wir auf die Dissertation von Mark Dominik Hoppe:
Die Berücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Aufenthaltsgesetz

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