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Sichere Drittstaaten

Sogenannte Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) und die europäische Staaten Norwegen und Schweiz, da dort die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention eingehalten werden sollen. Dies ist im § 16 des Grundgesetzes festgelegt.
Wer bei der Flucht nachweislich einen Sicheren Drittstaat erreicht hat, kann in Deutschland kein Asyl erhalten (
§ 26a AsylVfG). Bei einer Kontrolle an einer Landesgrenze wird die Einreise in die Bundesrepublik verweigert

Da die Bundesrepublik Deutschland von Sicheren Drittstaaten umringt ist, hat ein Asylantrag nach der Einreise auf dem Landweg schon aus diesem Gund keine Aussicht auf umfassende Anerkennung, gleichgültig welche tatsächlichen Fluchtursachen vorliegen.
Ist den Behörden bekannt in welchem Sicheren Drittstaat sich Flüchtlinge vorher aufgehalten haben, greifen das
Schengener Durchführungsübereinkommen und Dublin II. Darin hat die EU beschlossen, dass das erste Land in dem ein Flüchtling ankommt für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig bleibt und Flüchtlinge auch zwangsweise dorthin gebracht werden dürfen.

Bei einer Einreise auf dem Landweg, bei dem der Flüchtling (z.B. weil sie / er nichts sehen konnte und / oder nicht informiert wurde) nicht weiß durch welche Länder sie / er gereist ist bleibt die Bundesrepublik zuständig, aber wie oben beschrieben, ist eine umfassende Asylanerkennung juristisch nicht möglich.

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INFONET Juni 2006
Diese Information sind nach bestem Wissen erstellt, sie ersetzen keine juristische Beratung.

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