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Zurückschiebung

§ 57 AufenthG

Eine Zurückschiebung ist sozusagen eine Abschiebung, die für die deutschen Behörden relativ simpel nach den formlosen Regeln einer Zurückweisung durchgeführt wird. Z.B.braucht sie nicht schriftlich angekündigt werden (§ 77 AufenthG).
Nur in den ersten 6 Monaten des Aufenthalts in Deutschland ist eine Zurückschiebung erlaubt, aber auch Abschiebungshaft kann angeordnet werden, nach der Zurückschiebung folgt ein
Einreiseverbot.
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INFONET Mai 2006
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