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September 2008

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Dienstag, 02. 09. 08 20:24

359. Hay..ich hab gehört das man mit 16jahren eine niederlassung bekommen kann...was muss man für vorlagen haben...wie langen braucht man ein Aufenthaltstittel(ERLAUBNIS)....
ich bitte um eine Antwort

Kommentar:
Hallo. Im Prinzip geht das. Bitte lassen Sie sich von einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt dabei helfen. Die Voraussetzungen:
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
In Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Krankheit oder auch Jugend) brauche Nr. 2 und 3 nicht erfüllt werden. Das gilt insbesondere wenn Ihre Prognose in der Schule gut ist und Ihre Eltern IHnen die Sicherheit geben. Viel Glück. INFONET


Dienstag, 02. 09. 08 20:22

358. hallo ,ich bin seit 1999 in deutschland ich habe 3 kinder in deutschland geborn vo 2001 bis maj 2006 habe ich duldung bekommen. von maj 2006 bis jetzt ich und meine familien haben wir aufhenthalterlaubenes 25 abs 5 ICH bin stattlossen aus syrien . meine frage ist wegen niderlasuns erlaubnes (wenn moglich ) ich habe von 2001 bis 2007 weis gearbaitet und ich habe kein sozial helfe in disen zeit bekommen und ich habe 60 monate rente und B1. note 2 .ich bin momentan sozial helfe (ab 1 september 2008) wenn ich sozial helfe bekommen verlire ich mein aufenthalt .(25abs 5) sozial helfe moglich bitte helfen sie mir was kann ich machen ich wohnne in dortmund .Danke.

Kommentar:
Hallo. Das ist zu kompliziert, um hier darauf eine gute antwort zu geben. Bitte wenden Sie sich an:
Flüchtlingsrat NRW
Bullmannaue 11
45327 Essen
Tel: 0201 - 89 90 80
Fax: 0201 - 89 90 815
geschaeftsstelle@fluechtlingsrat-nrw.de
www.fluechtlingsrat-nrw.de
Fragen Sie nach einer guten Beratungsstelle in Dortmund und nehmen Sie alle Papiere mit. Alles gute und viel Glück. INFONET


Montag, 01. 09. 08 20:43

357. hallo,mein freund ist abgeschoben worden ,weil er sich illegal in deutschland aufhielt.ich habe die türkische staatsangehörigkeit(UNBEFRISTETER AUFENTHALTSTITEL).mittlerweile bin ich von ihm schwanger im 6.monat und bin seid 3 monaten von meinem ex mann geschieden.der neue freund hat damals vor 3monaten ,wo er noch hier war die vaterschaft anerkannt.wenn das kind ja in deutschland geboren wird ,wird er ja ein deutsches kind.könnte ich dann meinen freund (mit dem ich nach der geburt heiraten werde,weil nach türkiscem recht darf man in der schwangerschaft nicht heiraten)leichter nach deutschland holen wegen des in deutschland geborenen kindes oder gibt es da noch einen anderen weg?

Kommentar:
Hallo. Es ist nicht richtig, dass Ihr Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt, wenn Sie selber eine Niederlassungserlaubnis haben.
Durch eine eheschließung und ein Kind, das sein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat wird es sicher leichter für Ihren Freund/Ehemann wieder nach Deutschland einzureisen. Aber rechnen Sie trotzdem damit, dass es lange dauert - nach einer Abschiebung ist es immer sehr schwer, aber durch die Ehe und die Vaterschaft haben Sie eine gute Möglichkeit, dass seine Einreisesperre nicht allzu lange dauert. Beantragen Sie die Befristung. Wenn möglich nehmen Sie einen guten Rechtsanwalt / Rechtsanwältin zu Hilfe. Alles Gute für Sie drei. INFONET


Freitag, 25. 07. 08 11:41

356. Guten Tag! Ich habe einen Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis gestellt. Vorübergehend habe ich eine Fiktionsbescheinigung bekommen. Da steht: Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufentG). Die Frage ist, darf man mit dieser Fiktionsbescheinigung nach Lettland im Urlaub reisen? Vielen Dank

Kommentar:
Hallo. Wenn Sie mit der vorigen Aufenthaltserlaubnis nach Lettland reisen durften und wieder nach Deutschland einreisen (!) durften, dann können Sie es im Prinzip auch mit der Fiktionsbescheinigung. Achten Sie unbedingt auf die Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung!!! Da Sie die Niederlassungserlaubnis noch nicht erhalten haben, empfehlen wir Ihnen mit der Ausländerbehörde zu besprechen, ob Sie selbst etwas beitragen können, um die fraglichen Punkte aufzuklären. Sie sollten auch die Ausländerbehörde unbedingt darüber informieren, wie lange genau Sie nicht in Deutschland sind - damit es nicht zu Problemen kommt, falls Sie in der Sache Post erhalten. Grundsätzlich halten wir es für besser zuerst die Frage der Fiktionsbescheinigung zu klären bevor Sie das Land verlassen!!! Mit freundlichem Gruß, INFONET


Donnerstag, 24. 07. 08 23:24

355. Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme aus Africa. Mit dem Studium bin ich seit paar Wochen unerfolgreich fertig und wurde von der Behörde verpflichtet Deutschlands zu verlaßen ( die Behörde hat mein Pass behalten). Allerding, erwarte eine ehemalige Freundin ein Baby von mir, und die Hochzeit mit meine derzeitige Freundin( meine verlobte ) wurde schon (... gelöscht von infonet) geplant.
Wie soll ich diese obigen Informationen nutzen so daß ich für die schwangere Freundin und der Baby da sein können, die Hochzeit machen kann und mich in einer andere Hochschule weiterbilden kann. Danke in vorher. Mfg, AL

Kommentar:
Hallo. Informieren Sie die ausländerbehörde über beide Tatsachen. Insbesondere über die Verlobung und den Hochzeitstermin, wenn Ihre Freundin die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen sicheren Aufenthalsstatus hat. Da der Termin für die Hochzeit schon feststeht, gehen wir davon aus, dass bereits alle Papiere vom Standesamt anerkannt wurden und somit sollte es keine Probleme geben, dass Sie in Deutschland heiraten können. Gleichzeitig können Sie die Vaterschaft für das Baby schon vor der Geburt anerkennen, obwohl dies für Väter kein gesicherter Weg ist.
Sollten Sie noch keinen Termin für die Eheschließung haben empfehlen wir dringend rechtsanwaltliche Hilfe zu suchen. Alles Gute. INFONET


Mittwoch, 23. 07. 08 15:36

354. Hallo,mein bekannter hat nach dem AufenthaltsG §7 i.V.m. §31 einen aufenthaltserlaubnis, er kommt aus dem irak. kann er mit seinem irakischen pass u seiner dtschen aufenthalserlaunis in den irak ohne probleme einreisen?

Kommentar:
Hallo. Grundsätzlich ist es möglich damit in den Irak zu reisen und wieder nach Deutschland einzureisen (!). Bitte beachten Sie unbedingt die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis!!!
Gegebenenfalls lassen soll Ihr Bekannter die Aufenthaltserlaubnis verlängern bevor er losfährt und sich entsprechend bei der Ausländerbehörde beraten lassen. Mit freundlichem Gruß, INFONET


Dienstag, 22. 07. 08 21:29

353. Hallo.ich habe einen aufenhältes erlaubnis 25§5 auf ausweisersatz und ich versuche des ich eine reisepass bekommen aber schade bekomme ich nicht .mei statangehörigkeit es ungeklärt weil ich bin staatenlos aus syrien und ich habe mein Dokument (weisse Dokument-schehadet tarief) seit 5 jahre bei Ausländerbehörde.

Kommentar:
Hallo. Bei Fragen der Staatenlosigkeit empfehlen wir ganz dringend eine Fachberatungsstelle oder / und eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die deutschen Behörden muss oftmals vor Gericht erkämpft werden. Alles Gute für Sie. INFONET


Donnerstag, 17. 07. 08 14:18

352. wie lange bin ich ein Kind

Kommentar:
Hallo. Prinzipiell sind Sie an Ihrem 18. Geburtstag volljährig und kein Kind mehr. Im Asylrecht gelten Sie als voll rechtsfähig bereits mit 16 Jahren. Bei den Jobcentern/ARGE können junge Menschen bis 27 Jahren im "Jobcenter für Jugendliche" betreut werden. In der Jugendhilfe können Hilfsmaßnahmen auch noch für über 18-jährige gewährt werden. Kindergeld wird unter bestimmten Umständen auch länger als bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt.
Mit freundlichem Gruß. INFONET


Mittwoch, 16. 07. 08 00:33

Herzlichen Dank für die Hilfe!
Nr. 317


Dienstag, 15. 07. 08 13:29

351. Guten Tag, eine grundsätzliche Frage zu "Das 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz (korrekt: "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" vom 19.08.2007) ist am, 28.08.2007 in Kraft getreten
Hier ein link zum endgültigen Gesetzestext vom 19.08.2007" ich suche die EU Richtlinie/Gesetzestext vom August 2007. Wenn diese Richtlinie für die BRD gilt, dann gilt diese ja auch für andere EU-Staaten. Haben Sie mir die ORIGINAL EU RICHTLINIE? ist dies ein "Legislation" (also bindendes Recht) oder eine Empfehlung, die Deutschland dann in nationales Recht umgesetzt hat?
Dke für Auskunft. Freundliche Grüsse, G. B.

Kommentar:
Hallo. Bei dem Text handelt es sich um den Originaltext des Gesetzes, Sie können es auf der Seite des Bundesinnenministeriums prüfen:
http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/sid_3AF666B5CCC5D0BF29149C8922DD7DA3/Internet/Content/Gesetze/R/Richtlinienumsetzungsgesetz.html
Es wird "Richtlinienumsetzungsgesetz" genannt und ist bindend.
Auf den Seiten von Pro Asyl e.V. finden Sie links zu allen EU-Richtlinien im Kontext "Asyl/Migration":
http://www.proasyl.de/de/informationen/asyl-in-europa/eu-recht/index.html
Zitat von der Erklärung was eine EU-Richtlinie ist:
"Eine EU-Richtlinie muss nach ihrer Annahme in nationalstaatliche Vorschriften umgesetzt werden. Sie ist hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, es bleibt aber jedem Mitgliedstaat überlassen, in welcher Form und mit welchen Mitteln er sie umsetzt. In jeder Richtlinie findet sich eine Umsetzungsfrist. Die nationalstaatlichen Gerichte und der Europäische Gerichtshof müssen dafür sorgen, dass die Richtlinie als Gemeinschaftsrecht einheitlich ausgelegt wird.
Unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien: Wird eine Richtlinie nicht umgesetzt, so sind einzelne Bestimmungen der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anwendbar, das heißt Behörden und Gerichte müssen sie als geltendes Recht beachten. Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit sind:
* die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist abgelaufen und die Richtlinie wurde nicht oder unzulänglich umgesetzt,
* die Bestimmungen der Richtlinie sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau,
* die Bestimmungen verleihen dem Einzelnen gegenüber den Mitgliedstaaten Rechte."

Mehr Infos auch hier:
http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de
http://publications.europa.eu/index_de.htm

Mit freundlichen Grüßen, INFONET



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