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September 2008

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Mittwoch, 23. 04. 08 15:52

280. Hallo, mein Mann ist ca. vor 4 Jahren nach Deutschland als Student eingereist. Er hatte damals eine Fiktionsbescheinigung. Ca. nach 2 Jahre danach haben wir geheiratet. Nach dem wir geheiratet haben(Ehegattennachzug), hat er die Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr erhalten, danach weitere 2 Jahre. Ich habe gelesen, dass man die Aufenthaltserlaubnis 5 Jahre lang besitzen muss, erst danach erhält man die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Da er aber schon insg. länger als 5 Jahre in Deutschland wäre, gibt es eine Kürzung der Frist, dass er beim nächsten Mal direkt die unbefristete Arbeitserlaubnis erhalten kann? MfG G.

Kommentar:
Hallo. Als Ehegatte einer Deutschen gilt hier der § 28 Aufenthaltsgesetz, Absatz 2 "Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann." Wen er jetzt also die 3 Jahre "voll" hat sollte er sowieso die Niederlassungserlaubnis beantragen. Wegen der Fiktionsbescheinigung könnte es Schwierigkeiten geben, aber so benötigt er sie Zeiten daraus nicht. Alles gute. INFONET


Mittwoch, 23. 04. 08 14:14

279. Hallo,meine mann arbeitet zu zeit nicht er hatte eine arbeitsunfall und bekommt jetzt eine rente wir bekommen noch ARGE 2 er hat ein §25abs3 und ich §30 seit 4 monate bekommen wir keine kindergeld es wird geprüft ob wir recht haben denn zu beziehen, meine frage an sie ist,haben wir recht weiter kindergeld zu bekommen auch wenn er nicht mehr arbeitet ich bekomme auch erziehungsgeld zu zeit,es steht uns dann auch kindergeld zu.

Kommentar:
Hallo. Wenn Sie ALG2 bekommen, dann wird Ihnen das Kindergeld abgezogen. Mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis können Sie Kindergeld erhalten. Bei der Aufenthaltserlaubnis Ihres Mannes liegt das Problem: Hier besteht ein Anspruch nur, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Eltern / ein Elternteil sich seit mindestens drei Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten und
2. die Eltern / ein Elternteil zum Zeitpunkt des Kindergeldbezuges rechtmäßig erwerbstätig sind (eine geringfügige oder stundenweise Beschäftigung genügt) oder Arbeitslosengeld I / Lohnersatzleistungen beziehen.
Wir sehen da eigentlich keine Problem, aber die Familienkassen versuchen Geld zu sparen. Bitte holen Sie sich Hilfe in einer Beratungsstelle. Alles Gute. INFONET


Mittwoch, 23. 04. 08 13:55

278. hallo, wir sind seit 7 jahre in Deutschland meine mann hat 25Abs.3AufenthG ich habe 30AufenthG und kinder eine 32Abs3 und andere 32Abs2 seit 3 jahren bekommen wir immer auf 3 oder 6 monate verlängerung. es wird uns immer wider gesagt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat noch keine entscheidung getroffen. Ist das möglich das es 3 jahre dauert, wir haben nichts schriftliches von Bundesamt bekommen Danke!

Kommentar:
Hallo. Ja, es ist möglich, dass das Bundesamt so lange braucht. Ihrem Mann wurde mit 25(3) bestätigt, dass er nicht ausreisen kann und auch nicht abgeschoben werden kann. Sie und die Kinder haben die Aufenthaltserlaubnis als seine Familie. Es ist uns nicht genau klar, was genau beim Bundesamt geprüft wird. Bitte gehen Sie in eine Beratungsstelle. Sie finden einen Kontakt in Ihrer Nähe, wenn Sie oben auf ADRESSEN klicken, danach auf DEUTSCHLAND. Es erscheint eine Liste mit allen Bundesländern. Sie können bei dem Flüchtlingsrat in Ihrem Bundesland anrufen. Die geben Ihnen eine gute Flüchtlingsberatungsstelle in Ihrer Nähe. Viel Glück und alles Gute. INFONET


Mittwoch, 23. 04. 08 13:13

277. hallo, Ich bin seit 2000 in berlin, im 2002 bekam ich eine Aufenhaltsbefugniss §25 abs4 nachdem ich ein jahr lang nur Duldung bekommen habe, ich habe zwei Kinder und sie haben das selbe Status, ich arbeite seit 2005 und habe eine Arbeitserlaubnis, aber mein Mann hat eine Aufenhaltserlaubiss für das Studiumszwek § 16. unsere Problem, mein Mann hat schwerigkeiten bei verlängerung der Aufenhalt, und da unsere Aufenhalt von ihm abhängig ist , wird unsere auch wahrscheilich nicht verlängert. was können wir tun um ein bessers Status zu bekommen, wir kommen aus gaza Streifen und ist ein Krigsgebiet. danke

Kommentar:
Hallo. Eine Aufenthaltserlaubnis für das Studium ist schwer zu ändern für Ihren Mann. Wenn Sie aus Gaza kommen und dafür auch "Beweise" haben (Papiere) können Sie prüfen lassen, ob "Abschiebungshindernisse" vorliegen - also Gründe, warum eine Ausreise in irgend ein anderes Land für Sie und die Kinder nicht möglich ist. Bitte wenden Sie sich an eine Flüchtlingsberatungsstelle. Dort können Sie alle Details besprechen. Eine Adresse in Berlin bekommen Sie hier: Flüchtlingsrat Berlin, Tel: 030 - 24 34 4 -5762. Alles, alles Gute für Sie. INFONET


Dienstag, 22. 04. 08 08:09

276. Guten Tag, ich bin deutscher Staatsangehöriger und auf Kreuzfahererschiffen tätig. Ich habe nun in Jamaika offiziell eine serbische Staatsangehörige geheirtet. Was muß ich machen, damit ich nach Vertragsende auf dem Schiff meine Frau mit nach Deutschland nehmen kann und eine deutsche Staatsbürgerschaft für Sie beantragen kann. Vielen Dank

Kommentar:
Guten Tag. Mit allen Papieren (Eheschließung und Identität) wenden Sie sich an die deutsche Botschaft in Kingston. Dort beantragen Sie das Visum für die Einreise Ihrer Frau. Hier der link: http://www.kingston.diplo.de/Vertretung/kingston/en/02/Oeffnungszeiten/Oeffnungszeiten.html
Seit kurzem gelten neue Regelungen. So muß Ihre Frau über Deutschkenntniise verfügen und der Lebensunterhalt muß gesichert sein. Bitte planen Sie unbedingt Wartezeiten ein. Alles, alles Gute für Sie beide. Mit freundlichen Grüßen, INFONET


Montag, 21. 04. 08 19:51

275. hallo ich habe eine aufenthaltserlaubnis nach 104a und habe zwei kleine kinder ich habe gehört das ich auch jetzt die aufenthaltserlaubnis nach 23 beantragen kann aber die ausländerbehörde meinen erst nach ablauf aber nicht jetzt stimmt das?

Kommentar:
Hallo. Es gibt keine klaren Regeln dafür. Die Ausländerbehörde kann das jetzt ablehnen, weil sie vielleicht beobachten will, was passiert, wenn die Kinder älter als 3 Jahre sind - dann müssen Sie auch Geld verdienen. Allerspätestens im April 2009 sollten Sie die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 beantragen. Gehen Sie in eine Migrationsberatungsstelle und lassen Sie ganz genau Ihre konkrete Angelegenheit überprüfen. Viel Glück und alles Gute. INFONET


Sonntag, 20. 04. 08 17:04

274. ICH LEBE SEIT SEP 1995 IN DEUTSCHLAND (WEIL MEINE MUTTER EINEN DEUTSCEN GEHEIRATET HAT) ABER BIS JETZT HABE ICH KEINEN UNBEFRISTETEN AUFENTHALT BEKOMMEN, SONDERN NUR VERLAENGERUNGEN UND JETZT SEIT KURZEM EINE FIKTIONSBESCHEINIGUNG FUER 3 MONATE. IN DER AUSLAENDERAMT HABEN SIE MIR GESAGT, DASS ICH DIE FIKTIONSBESCHEINGUNG BEKOMME, WEIL ICH ARBEITSLOSENGELD 2 BEZIEHE, ABER EINE REUNDIN (ASYLBERECHTIGTE AUS IRAQ) VON MIR BEZIEHT GENAUSO ARBEITSLOSENGELD 2 UND HAT TROTZDEM EINE VERLAENGERUNG FUER 2 JAHRE BEKOMMEN. ICH VERSTEHE DAS GANZE SYSTEM NICHT. JETZT SUCHE ICH DIE GANZE ZEIT SCHON ARBEIT. KOENNEN SIE MIR BITTE PAAR TIPS GEBEN WIE ICH MEINE SITUATION VERBESSERN KOENNTE? DANKE!

Kommentar:
Hallo. Nach dem Gesetz ist es total unterschiedlich, ob Sie als Kind nach Deutschland kamen, wegen Ihrer Familie oder ob jemand als asylberechtigt anerkannt wurde. Es gelten verschiedene Paragraphen - das kann man leider nicht vergleichen. Es wird gesagt: jemand, der/die Asyl bekommen hat hat andere Rechte, als jemand die/der aus familiären Gründen in Deutschland lebt. Das Gesetz ist sehr streng geworden, wenn Menschen Geld vom Staat bekommen müssen (z.B. ALG2). So, wie Sie das Ganze schildern, müssen Sie unbedingt von dem ALG2 (oder anderen staatlichen Geldern) wegkommen. Leider haben wir auch keinen anderen Rat für Sie, Sie brauchen eine Arbeit, die Ihr Leben finanziell absichert. Alles, alles Gute für Sie. INFONET
PS: Gehen Sie unbedingt auch in eine Migrationsberatungsstelle und finden Sie dort etwas Hilfe, damit Sie mit dem problem nicht allein sind und vielleicht auch eine/einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hinzuziehen können.


Freitag, 18. 04. 08 14:42

273. hallo an das infonet team. ich bin hier geboren, habe probleme gehabt mit dem gesetzt und wurde im jahr 1994 nach türkei abgeschoben. Im jahr 2000 bin ich illegal eingereist und habe asyl beantragt. Das gericht hat mir abschiebeschutz (duldung § 60) gewährt. bin jetzt seit 8 jahren hier verheiratet 1 Kind(deutsche staatsbürger) frau aufenthalterlaubnis unbefristet.
Meine frage wäre habe ich chance wieder mein aufenthaltserlaubnis zu bekommen oder von bleiberechtsregelung zu profietiren. ich weiss mein fall ist sehr schwer, aber vielleicht können sie mir tips geben was ich machen kann. Frage2 ich habe bei euch gelesen das wenn man 4 jahre hier geduldet lebt kann man arbeitserlaubnis bekommen ohne das es von arbeitsamt überprüft wird. Ich hatte vor kurzem eine arbeit gefunden, aber es wurde nicht zu gestimmt, wegen diese vorrangregelung. Ich habe zwar wiederspruch eingelegt, aber die arbeit die ich aus eigener kraft gefunden habe, wurde an einen anderen weiter vermittelt. wie gerecht, oder?! meine dritte und letzte frage: dürfen geduldete führerschein machen? Bei ihnen steht "ja", aber kann es trotzdem zu ablehnung kommen?
bitte um hilfe , mein leben geht, wenn es so weiter geht, den bach hinunter.ich habe viele schikane durmachen müssen, auch wegen mein vergangenheit knast usw....auf ihren antwort würde ich mich sehr freuen. mfg h.

Kommentar:
Hallo. Wenn das Gericht Ihnen Abschiebungsschutz gegeben hat, dann sollten Sie keine Duldung, sondern eine Aufenthaltserlaubnis haben. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt wurde. Durch die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichtes sind Sie vor einer Abschiebung rechtlich geschützt.
Hier können Sie etwas mehr dazu lesen: http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/9-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-3-aufenthg-subsidiaerer-schutz/91-aufenthaltsrechtliche-situation/
Dort finden Sie auch Infos zur Duldung. Lassen Sie uns wissen, was Sie haben - Duldung oder Aufenthaltserlaubnis... Schreiben Sie am Anfang bitte "zu Nr. 273." Alles Gute. INFONET


Donnerstag, 17. 04. 08 21:04

272. hallo ich habe eine aufenthalerlaubnis nach paragraph 31(1) wegen meine fruhere ehe mit eine deutsche und habe einen kind mit den ich zusammen wohne also ich muss bald mein aufenthal bald verlaengern und meine frage jetzt ist werde ich eine neue aufenthal bekommen? welche und fur wie lange? also ich bin jetzt student und habe jetzt eine aufenthal erlaubnis schon seit 4 jahre insgesamt danke fur ihre antwort. LG

Kommentar:
Hallo. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Aufenthaltsgesetz ist eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis ist relativ sicher, insbesondere da Sie mit dem deutschen (?) Kind zusammenleben. Nachdem was Sie geschrieben haben sehen wir keinen, dass es Probleme geben könnte. Beachten Sie insbsondere immer die Frage Ihrer finanziellen Mittel. Viele Grüße, INFONET


Mittwoch, 16. 04. 08 20:44

271. hallo ich bin aus deutschland abgeschoben worden..und ıch habe jetzt geheiratet..meine frau wohnt in schweden..ich will nach schweden einreise.ich habe antrag gestellt in deutschland wegen einreise verboten..wie ist jetzt meine chance? MFG

Kommentar:
Hallo. Hier zählen vor allem die schwedischen Bedingungen. Es ist gut , dass Die den Antrag auf Befristung gestellt haben, aber Sie / Ihre Frau sollten unbedingt auch in Schweden die Einreise als Ehepertner beantragen und die deutsche Ausländerbhörde darüber informieren. Wir können die Dauer der Einreisesperre nicht einschätzen. Die hängt auch davon ab, wie lange Sie schon aus Deutschland weg sind, ob Kosten entstanden sind, ob Ihnen Straftaten vorgeworfen werden usw. Alles Gute für Sie und Ihre Frau. INFONET



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