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Neue Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge und MigrantInnen 2007
Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
in Schleswig-Holstein über neue Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge und Migrantinnen in Schleswig-Holstein
... Flyer als PDF
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Aufenthaltsgestattung und Duldung
Mit einer Aufenthaltsgestattung 1 und mit einer Duldung 2 ist den betreffenden Frauen und Männern im ersten Jahr nach der Einreise in die Bundesrepublik die Arbeitsaufnahme verboten.
Danach haben sie einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang – auch wenn die Papiere mit "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" gestempelt sind: mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot können sie eine Arbeitserlaubnis beantragen. Nach Prüfung des Antrages durch die Ausländerbehörde, sowie der anschließenden Prüfung der Arbeitsbedingungen und der Vorrangprüfung 3 durch die Arbeitsagentur kann ggf. eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.
Mit einer Aufenthaltsgestattung bleibt der Arbeitsmarktzugang solange nachrangig, bis ein anderer Aufenthaltsstatus erteilt wird.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis ist der Arbeitsmarktzugang spätestens nach 3 Jahren nicht mehr nachrangig, auch wenn der Voraufenthalt gestattet oder geduldet war.
Duldung und 4-jähriger Aufenthalt
Ende August 2007 wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt für geduldete Flüchtlinge und MigrantInnen durch die Umsetzung von EU-Richtlinien im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverfahrensverordnung wesentlich verändert.
Für Menschen mit einer Duldung und 4-jährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik wurden die sog. Vorrangprüfung und die Prüfung der Arbeitsbedingungen abgeschafft. Dabei ist es ohne Belang, ob die betreffenden Menschen zuvor gestattet, geduldet oder erlaubt hier lebten.
In ihren Durchführungsanordnungen vom September 2007 hat die Bundesagentur für Arbeit die örtlichen Agenturen eindeutig angewiesen, dass eine Zulassung ohne Vorrangprüfung und ohne Prüfung der Beschäftigungsbedingungen zu erfolgen (hat). Die Zustimmung wird unbeschränkt erteilt.4
Potenzielle ArbeitnehmerInnen stellen ihren Arbeitserlaubnisantrag bei der Ausländerbehörde für einen konkreten Arbeitsplatz. Die Ausländerbehörde prüft zunächst immer die aufenthaltsrechtlichen Aspekte. Wenn sie hiernach ihre Zustimmung erteilt, muss sie den Antrag an die zuständige Arbeitsagentur weiterleiten. Dort werden die Daten aufgenommen und dem Antrag zugestimmt. Danach erteilt die Ausländerbehörde die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis (§ 13 Beschverf).
Um das Verfahren zu vereinfachen und zu verkürzen, verhandeln Arbeitsagenturen und Ausländerbehörden auf regionaler Ebene über sog. Globalzustimmungen. Mit diesen Vereinbarungen ist eine Beteiligung der Arbeitsagenturen im Einzelfall nicht mehr erforderlich. Die betreffenden
Flüchtlinge und MigrantInnen können die Arbeitserlaubnis direkt erhalten.
Auch ohne diese Globalzustimmung verkürzt sich das Arbeitserlaubnisverfahren zeitlich stark. Mit einem konkreten Arbeitsangebot können Sie die Betreffenden darin unterstützen eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis zu erhalten (ohne räumliche Einschränkungen, ohne Bezug auf eine bestimmte Branche oder einen bestimmten Arbeitgeber usw.).
Informationen über den Stand der Verhandlungen über das vereinfachte Verfahren mit Globalzustimmung erhalten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde oder Arbeitsagentur.
Gesetzliche Altfallregelung
Mit der seit Ende August 2007 geltenden „Gesetzlichen Altfallregelung“ wurde eine neue Aufenthaltserlaubnis geschaffen. Mit ihr ist den InhaberInnen die uneingeschränkte Erwerbstätigkeit möglich.
Aufenthaltserlaubnis
§ 104 a Gesetzliche Altfallregelung
... Basisinformation Altfallregelung HIER
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz erhalten die InhaberInnen automatisch eine uneingeschränkte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Damit ist jede Art der abhängigen Beschäftigung (auch bei Zeitarbeitsfirmen) und der Selbständigkeit erlaubt. Die Räumliche
Beschränkung (Residenzpflicht) wird der Arbeitsstelle angepasst.
Ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Aufnahme einer, den Lebensunterhalt sichernden, Tätigkeit erhalten die Betreffenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II). Jobcenter und ARGEn sind für die Unterstützung bei der Vermittlung eines Arbeitsplatzes und auch für Hilfen bei der Integration in den Arbeitsmarkt zuständig.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel bis zum 31.12.2009 befristet. Mit der Verlängerung soll sie in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz umgewandelt werden. Erst durch sie ist die endgültige Absicherung des Aufenthaltsstatus (Niederlassungserlaubnis) möglich.
Wenn Betroffene eine langfristige, sozialversicherungspflichtige, den Lebensunterhalt sichernde Arbeitsstelle gefunden haben, können sie (auch schon vor dem 31.12.2009) die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erhalten und entsprechend früher ihren Status absichern.
Spätestens ab April 2009 jedoch müssen sie überwiegend eigenständig ihren Lebensunterhalt finanzieren, um Ende 2008 die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zu bekommen.
Möglicherweise ist die Aufenthaltserlaubnis kürzer befristet, als bis zum 31.12.2007. In diesen Fällen müssen die Betroffenen in der Regel gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde noch einen Nachweis über ihre Deutschkenntnisse erbringen. Die Verlängerung ist jedoch mit dem
Zertifikat auf Stufe A2 sofort möglich.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 b Aufenthaltsgesetz wird an Jugendliche über 14 Jahren erteilt, deren Eltern keine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, ausreisen mussten und die ohne sie in der Bundesrepublik bleiben. Für sie ist der uneingeschränkte Zugang zu Ausbildungen vorgesehen.
Jugendliche / junge Erwachsene, die sich in anerkannten Ausbildungen befinden, müssen die Vorgaben der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllen.
Für den Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach der Gesetzlichen Altfallregelung müssen die betreffenden Flüchtlinge und MigrantInnen zahlreiche Bedingungen erfüllen. Dieselben gelten für jede Verlängerung während der Jahre bis zur möglichen Absicherung durch die unbefristete Niederlassungserlaubnis.
anmerkungen
1 Aufenthaltsstatus während des Asylverfahrens
2 Aussetzung der Abschiebung
3 Nachrangiger Arbeitsmarktzugang = Vorrangprüfung (ob bevorrechtigte ArbeitnehmerInnen für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen)
4 Durchführungsanweisungen zum Aufenthaltsgesetz der Bundesagentur für Arbeit vom September 2007, Seite 17 ... Ausschnitt als PDF
Alle Informationen basieren auf dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union (auch genannt Richtlinienumsetzungsgesetz oder 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz) vom 19. August 2007, in Kraft getreten am 28. August 2007.
Stand 01.12.2007
Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.
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